Das AuftraggeberInnen –
Haftungsgesetz


 

 

Am 9. April 2008 wurde die sogenannte „Generalunternehmerhaftung“ im Ministerrat beschlossen und ist diese nach nunmehr rund eineinhalb Jahren, mit 1. September 2009 in Kraft getreten.

Die „Generalunternehmerhaftung“ sieht eine Haftung des Auftraggebers einer Bauleistung für die vom Auftragnehmer für dessen Dienstnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge vor und zwar bis zu einer Höhe von 20% des Werklohns.

Dieser Haftungstatbestand kommt dann nicht zum Tragen, wenn sich der Auftraggeber eines vertrauenswürdigen Unternehmens [aufscheinend in einer kostenlos im Internet abrufbaren, tagesaktuellen Liste haftungsfreistellender Unternehmen (kurz: HFU-Liste)] bedient oder andernfalls 20% des geleisteten Werklohnes an das Dienstleistungszentrum überweist.

Der Verband Österreichischer Biege- und Verlegetechnik begrüßt die Einführung dieser Auftraggeberhaftung, sofern dadurch tatsächlich – was sich noch weisen wird - ein wirksamer Beitrag zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung, von der gerade die Baubranche besonders betroffen ist, geleistet werden wird.

Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass der Auftraggeber nicht Arbeitgeber der Beschäftigten seines Subunternehmers ist und die Überwachung und Bekämpfung illegaler Aktivitäten auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich eine originäre Aufgabe des Staates darstellt.

Nicht ungefährlich ist auch der Regelungsinhalt zur Durchgriffshaftung. Grundsätzlich haftet zwar nur das unmittelbar übergeordnete auftraggebende Unternehmen für Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens.
Dies gilt allerdings nicht bei Umgehungsgeschäften.
Als Umgehungsgeschäft wiederum sind Rechtsgeschäfte anzusehen, die

Als „offensichtliche Hinweise“ gelten dabei unterpreisige Angebote oder ungenügende Betriebsmittel sowie mangelndes technisches, planerisches bzw. kaufmännisches Personal.

Auftraggeber wissen in der Regel aber nicht, welche Arbeitnehmer ihre Subunternehmer zu welchen Bedingungen beschäftigen. Die HFU-Liste gibt auch keine Auskunft darüber, ob der Subunternehmer über ausreichend Personal und Betriebsmittel verfügt oder es sich nur um eine Briefkastenfirma handelt.
In diesem Zusammenhang wird man sich das eine oder andere Mal schon auch fragen müssen, ob die derzeit von manchen Auftraggebern erwarteten Verlegepreise bei Vorhandensein grundlegender Kalkulationskenntnisse (wie durchschnittlicher Bruttomittellohnkosten und Verlegeaufwände je Tonne) nicht auch für diese nahelegen, dass „Umgehungsgeschäfte ernsthaft für möglich gehalten werden mussten und in Kauf genommen wurden“.

Mit der Haftungsregelung kommen – jedenfalls nach Ansicht des VÖBV – auch umfangreiche administrative Tätigkeiten sowie Aufzeichnungspflichten auf den Auftraggeber zu. Der ist nämlich im Ernstfall de facto dafür beweispflichtig, dass er vor jeder Überweisung an den insolventen Auftragnehmer Einsicht in die HFU-Liste genommen hat, wobei das einmalige Aufscheinen des Auftragnehmers in der HFU-Liste natürlich nicht bedeutet, dass er bei der nächsten Zahlung nicht schon wieder aus dieser ausgeschieden sein kann.
Ob dies alles dem Grundsatz entspricht, dass niemand für Umstände haften soll, die außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen, sei dahingestellt.

Das Ziel einer lückenlosen Regelung wurde unserer Meinung nach leider auch nicht erreicht, da Sozialbetrug naturgemäß kein rein österreichisches Phänomen ist.
Angesichts der zunehmenden Tätigkeit von Firmen unter der Geltung ausländischen Sozialversicherungsrechts in Österreich darf nicht übersehen werden, dass die Auftraggeberhaftung auf diese erst bei einer Auftragsdauer von mehr als zwölf Monaten zur Anwendung gelangt.
Einigkeit besteht wohl darin, dass Aufträge, insbesondere jene der öffentlichen Hand grundsätzlich an inländische Firmen vergeben werden sollten, um die Wertschöpfung auch im eigenen Land zu erhalten. Wenn die drohende Ungleichbehandlung aber dazu führt, dass seriöse Unternehmer, die in ihre Angebote korrekte Personalkosten einkalkulieren gegenüber ausländischen Firmen das Nachsehen haben und für den Auftraggeber überdies noch der Vorteil entsteht, sich nicht um die AuftraggeberInnen-Haftung kümmern zu müssen, da auf die Dienstnehmer des ausländischen Unternehmens nicht das österreichische Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, dürfen wir gespannt sein, wohin Subunternehmerleistungen hinkünftig vergeben werden.
Unseres Erachtens werden dadurch für ausländische Firmen definitiv beachtliche Wettbewerbsvorteile entstehen, sodass eine europaweit einheitliche Regelung jedenfalls zu bevorzugen gewesen wäre.
Mag es auch sein, dass sich Auftraggeber ausländischer Verlegefirmen den Aufwand um die AuftraggeberInnen-Haftung ersparen und Gewinne einfahren, da dubiose Firmen zu wesentlich geringeren Preisen anbieten können, so seien sie vor den massiven faktischen und rechtlichen Problemen gewarnt, die entstehen, wenn derartige Firmen gewährleistungs- und/oder schadenersatzrechtlich in die Pflicht genommen werden sollen.
Dann nämlich können die vermeintlichen Vorteile einer Beschäftigung ausländischer Firmen sehr schnell in erheblich Nachteile umschlagen.

Hoffen wir also das Beste,

Franz Saringer
(Präsident)